Haus- und Benutzungsordnung

für das Dorfgemeinschaftshaus in Netphen-Grissenbach

 

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Lage, Eigentümer, Erbauer und Träger

(1) Das Dorfgemeinschaftshaus (DGH) „In der Hälsbach 29“ befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung Grissenbach, Flur 5, Nr. 38.

(2) Das Grundstück und die darauf befindlichen baulichen Anlagen sind Eigentum der Stadt Netphen.

(3) Der Verein „Grissenbach Aktiv e. V.“ (GA) hat die Trägerschaft des DGH im Vertrag mit der Stadt Netphen vom 23.02.2009 von der Bürgerlichen Gesellschaft übernommen.

 

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Nutzung im Allgemeinen

(1) Die Reservierung, Anmietung und anschließende vertragsgemäße Nutzung des DGH steht grundsätzlich jedem Erwachsenen offen. Sie muss jedoch vorher beim Beauftragten (BA) von GA angemeldet und durch den Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages verbindlich vereinbart werden. BA Annette Scholl, ist erreichbar unter Tel. 0151 15373345 und E-Mail buergerhaus-grissenbach@t-online.de.

(2) Veranstaltungen im DGH dürfen weder im Widerspruch zu den Zielsetzungen von GA stehen noch gegen Gesetz, gute Sitten und das Allgemeinwohl verstoßen.

(3) Der BA übt im Auftrag von GA das Hausrecht aus. Der BA hat das Recht, das DGH jederzeit zu betreten und Weisungen zu erteilen. Den Anordnungen und Anweisungen des BA oder seines Vertreters ist in jedem Fall Folge zu leisten.

(4) Ungenehmigte Nutzungen sind nicht erlaubt und werden sofort von GA und den zuständigen Behörden (Ordnungsamt, Polizei) unterbunden.

 

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Reservierung, Anmietung, Kaution

(1) Der schriftliche Mietvertrag muss grundsätzlich mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Nutzung abgeschlossen sein.

(2) Bereits bei der Anmietung des DGH ist vom Mieter beim BA eine Kaution in bar zu hinterlegen.

(3) Bei Reservierungen ist ein Anzahlungsbetrag in bar fällig.  Wird trotz vorheriger Reservierung kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen, wird der Anzahlungsbetrag nicht zurückgezahlt. Tritt der Mieter vom Vertragsabschluss zurück, hat er eine Abstandszahlung von 50 % der vereinbarten Miete zu zahlen.

(4) Die Heizkosten werden nach Verbrauch abgelesen und mit 0,12€/kWh berechnet. Strom wird nach Verbrauch mit 0,35€/kWh berechnet.

Die aktuellen Mietpreise, die Anzahlungsbeträge bei Reservierungen, die Höhe der Kaution und die sonstigen Gebühren ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Haus- und Benutzungsordnung.

 

(5) Folgende Varianten der Vermietung sind möglich:

– gesamtes DGH ohne Technikraum, aber einschließlich Sitzungsraum

– nur der Sitzungsraum (ausschließlich an ortsansässige Vereine).

 

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Getränke, Ausschank

(1) Zum Ausschank gelangen dürfen im DGH und auf der hierzu gehörenden Freifläche ausschließlich Getränke in Fässern, Flaschen und Dosen, die von der Erzquell Brauerei Siegtal Haas GmbH & Co KG in 57555 Mudersbach hergestellt oder vertrieben werden.
Diese müssen vom Mieter über den Getränkegroß- und Einzelhandel Torsten Berg in 57258 Freudenberg-Alchen, Tel. 0160/94777704 bezogen werden. Dazu gehören u.a.:

Pils (Erzquell Pils, Erzquell Pils Alkoholfrei, Erzquell Pils Light),

Kölsch (Zunft Kölsch, Zunft Kölsch Light),

Alt (Kupfer Alt),

Malz (Golden Malz),

Weizenbier (Schneider Weisse),

Biermischgetränke (Black, Zunft Radler und Erzquell Radler).

(2) Alle übrigen Getränke können vom Mieter beschafft und ausgeschenkt werden. Sie können jedoch auch über Getränkehandel Berg bezogen werden.

 

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Haftung

(1) Die Einrichtung der Räume und Belegung der Freifläche ist vom Mieter so vorzunehmen, dass bei Feuer oder Unfall ausreichend breite Flucht- und Rettungswege frei bleiben.

(2) Der Mieter trägt das gesamte Haftungsrisiko für die Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgender Abwicklung. Der Mieter haftet insbesondere für alle durch ihn, seine Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursachten Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die in und an dem gemieteten DGH, seinen Räumen, Nebenräumen, Zugängen, Einrichtungen, Inventar und Geräten sowie Freiflächen entstanden sind. Lässt sich ein Schadensverursacher nicht feststellen, so haftet im Verhältnis zur Stadt Netphen bzw. GA der im Mietvertrag genannte Mieter. Diese Regelungen gelten sowohl außerhalb wie auch innerhalb des Gebäudes sowie für die Grundstückszufahrt von der Straße „In der Hälsbach“ aus. Auf Verlangen ist vom Mieter vor Abschluss des Mietvertrages dem BA der Versicherungsschein für eine bestehende Privat-Haftpflichtversicherung, die auch gemietete Objekte und Gegenstände miteinschließt, vorzulegen.

(3) Alle festgestellten Schäden sind vom Mieter unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Tage, dem BA zu melden. Der Mieter akzeptiert, dass GA anschließend die Beseitigung dieser Schäden auf Kosten des Mieters veranlassen wird.

(4) Der Mieter befreit GA von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können. GA haftet nicht bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, bei Störungen oder sonstigen Ereignissen, die die Veranstaltung beeinträchtigen.

(5) Kann die Nutzung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten aus unvorhersehbaren sicherheitstechnischen Gründen oder wegen baulicher Maßnahmen nicht erfolgen, wird die erteilte Nutzungszusage insoweit widerrufen. In diesem Fall werden die bereits geleisteten Zahlungen voll erstattet, weitergehende Ansprüche des Mieters bestehen jedoch nicht.

(6) Die Haftung der Stadt Netphen als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach § 836 BGB bleibt unberührt. GA haftet nicht für Fahrzeuge, Kleidungsstücke und andere vom Mieter, seinen Gästen und sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung auf dem Grundstück abgestellte oder mitgebrachte Sachen.

(7) GA überlässt dem Mieter die angemieteten Räume des DGH einschließlich seiner Einrichtungen und des Inventars in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Mieter ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und das sonstige Inventar vor der Benutzung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit für die beabsichtigte Nutzung zu prüfen. Der Mieter hat die Anlagen und deren Einrichtungen eigenverantwortlich im Hinblick auf die Beachtung von Verkehrssicherungsvorschriften sowie der allgemeinen Sicherheit zu überprüfen und festgestellte Mängel abzustellen bzw. den BA zu informieren.

(8) Vor und nach jeder Benutzung wird das DGH gemeinsam vom Mieter und dem BA in Augenschein genommen. Die bei diesen beiden Begehungen festgestellten Mängel und Schäden sind vom BA aufzuzeichnen. Die Beseitigung der bei der zweiten Begehung (Endabnahme) erstmals vom BA festgestellten Mängel und Schäden (z.B. bleibende Verschmutzungen oder Beschädigungen an den Einrichtungen oder dem Gebäude, Diebstahl und Zerstörung vorhandenen Inventars und anderer Sachen) ist unter Inanspruchnahme der Kaution zu regulieren. Auch bei sonstigen Verstößen gegen die Haus- und Nutzungsordnung ist der BA berechtigt, die hinterlegte Kaution teilweise oder ganz einzubehalten.

(9) Sollte zur Schadensregulierung die hinterlegte Kaution nicht ausreichen und eine gemeinsame gütliche Regelung nicht zustande kommen, wird durch GA strafrechtlich gegen den Mieter vorge-gangen.

(10) Bei Verlust eines ihm ausgehändigten Schlüssels trägt der Mieter die Kosten des Austauschs der kompletten Schießanlage des DHG.

(11) Alle Verstöße und Zuwiderhandlungen gegen diese Haus- und Benutzungsordnung, die auf schuldhafte Handlungen des Mieters bzw. der im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Mieters anwesenden Personen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.

 

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Zufahrt, Zugang, Parkplatz und Außenbereiche

(1) Die direkte Zufahrt zum DGH und dessen Vorplatz ist nur zum Be- und Entladen sowie zum Ein- und Aussteigen gestattet. Das Parken ist auf diesen Flächen verboten.

(2) Für die in der Umgebung des DGH vorhandenen Parkflächen ist GA nach dem Trägervertrag mit der Stadt Netphen nicht zuständig. Diese sind daher nicht Gegenstand des Mietverhältnisses. Der Mieter ist jedoch dafür verantwortlich, dass während der Vermietung die ungehinderte Zufahrt von Fahrzeugen der Rettungsdienste und der Feuerwehr zum DGH gewährleistet ist.

(3) Die nicht befestigten Außenbereiche des Grundstückes sind vom Mieter zu schonen.

 

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Beleuchtung und Winterdienst

Die Zufahrtsstraße „In der Hälsbach“ zum DGH ist beleuchtet. Sie ist im Winterdienstplan der Stadt Netphen enthalten. Während des Zeitraums der Vermietung ist der Mieter für den Winter-dienst auf den Wegen von der Zufahrtsstraße zu den beiden Eingängen des DGH zuständig.

 

 

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Informationen für Behinderte

(1) Alle Räumlichkeiten des DGH sind ebenerdig und somit behindertengerecht gelegen. Im Gebäude befindet sich eine Behindertentoilette.

 

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Abfallbeseitigung

(1) Zur Abfallbeseitigung stehen Müllgefäße zur Verfügung die entsprechend dem gültigen Abfall-beseitigungsplan der Stadt Netphen geleert werden.

(2) Der anfallende Müll ist getrennt in die entsprechenden Behälter zu entsorgen, wobei darauf zu achten ist, dass eine entsprechende Zerkleinerung, z. B. bei Kartons, erfolgt. Sind die Mülltonnen gefüllt, muss der Abfall privat entsorgt werden. Anfallendes Leergut aus Glas ist – außer für die in $ 4 Abs. 1 genannten Getränke – grundsätzlich immer vom Mieter mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen oder an den Lieferanten zurückzugeben. Jegliches Wegwerfen und Ablagern von Abfall wie Flaschen, Dosen, Papier etc. innerhalb und außerhalb des DGH ist zu unterlassen. Mit der Toilettenspülung dürfen keine Abfälle, Hygieneartikel etc. entsorgt werden.

(3) In die Müllbehälter darf keine heiße Asche entleert werden. Heiße Asche ist vorher abzukühlen (nicht mit Wasser) oder in einem entsprechenden Gefäß aus Metall bis nach der endgültigen Abkühlung zwischen zu lagern.

 

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Reinigung

(1) Für den Abtransport und die Lagerung der benutzten Tische und Stühle an dem hierfür vorgesehenem Lagerplatz ist nach Abschluss der Veranstaltung der Mieter zuständig. Das Aufräumen sowie die grobe Reinigung des DGH (Ausfegen, Beseitigen z. B. von Getränkeflecken und Verschmutzungen durch Essensreste) hat durch den Mieter zu erfolgen und zwar bis 18.00 Uhr am darauffolgenden Tag, soweit nicht nachfolgende Veranstaltungen einen früheren Zeitpunkt erforderlich machen.

(2) Die Endreinigung des DGH wird durch von GA beauftragte Personen vorgenommen. Die Reinigung ist im Mietpreis enthalten.

 

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Beachtung der geltenden Vorschriften und Gesetze

(1) Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die nachstehenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften eingehalten werden:

– Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz),

– Landesverordnung zur Bekämpfung von Lärm (Lärmschutzverordnung),

– Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz),

– GEMA-Vorschriften,

– Schankerlaubnis und Sperrstunde,

– Versammlungsrecht.

(2) Das Abbrennen von Feuerwerk ist auf dem gesamten Grundstück verboten. Die Benutzung von Lautsprecherboxen ist außerhalb des Gebäudes untersagt. Ab 22.00 Uhr sind alle Türen und Fenster zu schließen. Ansonsten gilt für die Einhaltung der Nachtruhe der Paragraph 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes uneingeschränkt, wonach ab 22.00 Uhr Belästigungen durch zu lauten Lärm, Musik, Gesang etc. unterbleiben müssen. Daher haben alle Anwesenden sich außerhalb des Gebäudes leise zu verhalten. Zu vermeiden sind daher lautes Rufen, Hupen und das laute Zuschlagen von Autotüren. Zuwiderhandlungen oder Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften und Gesetze ziehen gesetzliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich, worauf der Mieter hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.

 

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Betäubungsmittel, Alkohol und Nikotin

(1) Der Mieter hat eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass die geltenden Gesetze und Vorschriften eingehalten werden und insbesondere die Ausgabe von Alkohol und Betäubungsmitteln an Jugendliche unterbleibt.

(2) Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen ist durch Auflage der Stadt Netphen und durch Beschluss von GA das Rauchen im gesamten DGH nicht gestattet. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass alle Raucher außerhalb des Gebäudes ihre Zigarettenpackungen, Asche, Zigarettenkippen o. ä. in die hierfür vorgesehenen Behälter entsorgen.

 

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Abwasser, Brauchwasser, Stromversorgung, Heizung

(1) Das DGH ist an das öffentliche Kanalnetz der Stadt Netphen angeschlossen. In die vorhandenen Wasserabläufe dürfen keine Farben, Verdünnung oder sonstige giftige, ätzende, feuergefährliche und Kunststoff zersetzende Materialien entsorgt werden (siehe auch Satzung zur Abwasserbeseitigung der Stadt Netphen).

(2) Ebenso ist das DGH an das Brauchwassernetz der Stadt Netphen angeschlossen. Mit dem Brauchwasser ist sorgfältig und sparsam umzugehen.

(3) Das DGH ist mit einer Erdgaszentralheizung ausgestattet. Zusätzliche elektrische Heizgeräte dürfen nicht angeschlossen werden.

(4) Der Betrieb von Geräten, die einem erhöhten Stromverbrauch unterliegen (z. B. Friteuse, Elektrogrill) ist dem BA vorher anzuzeigen. In diesem Falle ist ein zusätzlicher Kostenbetrag zu entrichten.

 

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Anerkennung der Haus- und Benutzungsordnung

(1) Mit der Anmietung und Inanspruchnahme des DGH und seiner Außenanlagen erkennt der Mieter die Auflagen und Vorgaben dieser ihm ausgehändigten Haus- und Benutzungsordnung ausdrücklich an und verpflichtet sich, alle Anwesenden auf den im DGH ausgehängten Auszug aus dieser Haus- und Benutzungsordnung hinzuweisen.

 

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Inkrafttreten

Diese Haus- und Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft.

 

 

Schlusswort

Liebe Mieter und Gäste !

Wir wünschen Ihnen viel Freude an Ihrer Feier oder Veranstaltung. Doch haben Sie bitte auch Verständnis dafür, dass unser schönes Dorfgemeinschaftshaus Grissenbach noch möglichst lange allen Mitbürgern im Ort als „Schmuckkästchen“ zur Verfügung stehen soll, auf das wir alle gemeinsam stolz sein können.

Wir bedanken uns für Ihre Einsicht und Ihr Verständnis und wünschen Ihnen viel Spaß und gute Erholung im lebens- und liebenswerten Grissenbach.

 

Netphen-Grissenbach, 01.01.2023

Grissenbach Aktiv e. V.

Der Vorstand